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Gleichstellungsbeauftragte


Rechtsgrundlagen der Gleichstellungsarbeit

Die Gleichstellungsbeauftragte erfüllt einen Verfassungsauftrag und eine Dienstaufgabe. Ihr Auftrag auf kommunaler Ebene ist, die Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebotes wirksam zu unterstützen. Handlungsgrundlage ist der Artikel 3 des Grundgesetzes. Darin ist die Gleichberechtigung von Frauen und Männern festgeschrieben:

"Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin." (Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz)

"Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden." (Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz)

Die Wirklichkeit im Alltag und der Verfassungsauftrag stimmen jedoch nicht überein. Frauen sind in unserer Gesellschaft den Männern gegenüber in vielfältiger Hinsicht benachteiligt. Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist, die Forderung nach Gleichberechtigung von Frauen und Männern in die Realität umzusetzten.


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