Die Gleichstellungsbeauftragte erfüllt einen Verfassungsauftrag und eine Dienstaufgabe. Ihr Auftrag auf kommunaler Ebene ist, die Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebotes wirksam zu unterstützen. Handlungsgrundlage ist der Artikel 3 des Grundgesetzes. Darin ist die Gleichberechtigung von Frauen und Männern festgeschrieben:
"Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin." (Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz)
"Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden." (Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz)
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