Freizügigkeitsbescheinigung für EU-Bürger wurde abgeschafft
EU-Bürgerinnen und EU–Bürger brauchen zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechtes in der Bundesrepublik Deutschland keine amtliche Bescheinigung (sog. Freizügigkeitsbescheinigung) mehr.
Ab 29. Januar 2013 traten Änderungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Kraft, mit denen u. a. die Freizügigkeitsbescheinigung ersatzlos abgeschafft wurde.
Somit stellt die Ausländerbehörde auch keine anderen Bescheinigungen über ein vorliegendes Freizügigkeitsrecht aus.
Bereits bisher hatte diese Freizügigkeitsbescheinigung nur einen deklaratorischen Charakter (das heißt, die Rechtswirkung bestand bereits kraft Gesetzes und wurde durch die Bescheinigung nochmals bestätigt), dennoch wurde von verschiedenen Behörden, wie etwa Sozialämter, Jobcenter, Kindergeldstelle oder auch von Privatpersonen wie Vermieter oder Arbeitgeber auf deren Vorlage bestanden.
Als Nachweis für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ist nur noch ein gültiger Reisepass/Identitätskarte zusammen mit einer Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes vorgesehen.
Nach einem fünfjährigen Aufenthalt können EU-Bürgerinnen und EU–Bürger aber weiterhin eine Daueraufenthaltsbescheinigung beantragen.
Weitere Informationen können Sie von unseren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen erhalten und finden Sie auch im Internet unter www.bmi.bund (Themen: Migration u. Integration/Ausländerrecht)!
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